BAG: Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Die Arbeitnehmerin war aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit und ihres Alters nur noch aus wichtigem Grund gemäß § 34 II 2 TVöD kündbar. Der Arbeitgeber kündigte „außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Ablauf des 31.03.2014“. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung nicht für wirksam, da sie einer ordentlichen Kündigung gleichkommt und der Arbeitgeber damit auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung verzichtet habe.
Wie entschied das Gericht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13.05.2015 (2 AZR 531/14) entschieden, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB nicht gezwungen ist, fristlos zu kündigen. Er kann die Kündigung grundsätzlich auch – etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine…
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