Wenn aus der Ausnahme die Regel wird
Grundsätzlich unterscheidet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwischen zwei Formen der Befristung: mit und ohne Sachgrund. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, innerhalb derer der Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden darf, allerdings nur, wenn zwischen denselben Parteien zuvor kein unbefristetes oder auch nur befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Form ist daher besonders bei einer Erstanstellung beliebt. Innerhalb von zwei Jahren darf der Vertrag verlängert werden, aber eben nicht beliebig oft und nicht über die Grenze von zwei Jahren hinaus.
Komplizierter wird es bei Befristungen mit Sachgrund. Hier erlaubt das Gesetz eine befristete Beschäftigung, wenn ein…
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