Grundsätzlich hat der Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern für von ihm mitgebrachte Gegenstände. Diese gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 18 Sa 1409/15) hat in einem Fall, bei dem ein Krankenhausmitarbeiter die Klinik auf Ersatz eines aus einer verschlossenen Schublade abhanden gekommenen Schmucks im Wert von 20.000 Euro in Anspruch genommen hat, wegen unterlassener Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung, entschieden, dass ein Ersatzanspruch nicht besteht.
Das Landesarbeitsgericht sah eine Schutzpflicht des Arbeitgebers für Eigentum der Beschäftigten nur für Gegenstände als gegeben an, die die Arbeitnehmer für ihre Arbeit benötigen oder die sie sonst „regelmäßig mit sich führen“. Nur bei diesen…
Dann nutzen Sie jetzt unser Probe-Abonnement mit 3 Ausgaben zum Kennenlernpreis von € 19,90.
Jetzt Abonnent werden