Empfehlungen zur Regelung der Embryonenspende

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Embryonenspende
Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates. Christiane Woopen, stellt die Stellungnahme zur Embryonenspende vor. © Deutscher Ethikrat
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Kinderlose Ehepaare haben die Möglichkeit mit Hilfe einer Embryonenspende ein Kind zu bekommen.

Spätestens seit 2013 wird auch in Deutschland die Weitergabe sogenannter überzähliger Embryonen zur Austragung und dauerhaften Übernahme elterlicher Verantwortung durch Dritte praktiziert. Damit sind grundlegende Fragen der Lebens- und Entwicklungschancen von Kindern, elterlicher Verantwortung und familiärer Beziehungen verbunden. Der Deutsche Ethikrat hat jetzt den Gesetzgeber aufgefordert, die Rahmenbedingungen für die Embryospende/Embryoadoption gesetzlich festzulegen.

Fortpflanzungsfreiheit habe eine hohe ethische Bedeutung, heißt es in einer am 22. März in Berlin vorgestellten Stellungnahme des Deutschen Ethikrates. Sie werde allerdings durch die damit verbundene Verantwortungsbeziehung zwischen Partnern sowie Eltern und Kind begrenzt. Die elterliche Verantwortung beginne bereits, bevor das Kind gezeugt werde.

Die Abgabe und Übernahme der Elternrechte und -pflichten sollten gesetzlich klar und jeweils dauerhaft geregelt werden, fordert der Ethikrat. Wenn beide Spenderelternteile einwilligten, einen Embryo für den Transfer auf eine andere Frau freizugeben, damit das Empfängerpaar die elterliche Verantwortung auf Dauer übernehmen könne, sollte umgekehrt das Spenderpaar im Falle des Embryotransfers auch keine Elternrechte und -pflichten mehr haben. Entsprechend sollte dem Empfängerpaar mit dem Zeitpunkt des Embryotransfers die rechtliche Elternschaft übertragen werden.

Es sollten nur überzählige Embryonen gespendet werden dürfen, das heißt solche Embryonen, die für die fortpflanzungsmedizinische Behandlung des Paares, für das sie erzeugt wurden, endgültig nicht mehr verwendet werden können.

Angesichts der besonderen Herausforderungen für alle Beteiligten sei eine umfassende medizinische, rechtliche und psychosoziale Aufklärung und Beratung erforderlich. Dabei sei das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung zu berücksichtigen.

Die Embryonenspende sollte in einer zentralen Einrichtung dokumentiert werden. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sei zu gewährleisten. Jeder sollte ab Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht haben, Auskunft über seine genetische Herkunft zu erhalten.

Die Spende von Embryonen könne „zumindest einigen überzähligen Embryonen Lebenschancen eröffnen“, heißt es in der Stellungnahme. Zugleich könne sie ungewollt kinderlosen Paaren den Kinderwunsch erfüllen.

Je höher man den moralischen Status des Embryos in vitro ansetze, desto wichtiger sei es, die Entstehung überzähliger Embryonen zu vermeiden. Gleichzeitig gebe es gute Gründe, den überzähligen Embryonen, die dennoch im Rahmen der Reproduktionsmedizin entstanden seien, eine vorhandene Lebensperspektive nicht zu verwehren.

Der Ethikrat empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Auslegung der für die Praxis der Fortpflanzungsmedizin und die Entstehung überzähliger Embryonen bedeutsame sogenannte Dreierregel des Embryonenschutzgesetzes gesetzlich klarzustellen. 14 Mitglieder des Deutschen Ethikrates empfehlen eine Klarstellung im Sinne einer strikten Auslegung, 12 Ratsmitglieder im Sinne einer erweiterten Auslegung.

Quelle: Stellungnahme Deutscher Ethikrat, 22.03.2016

 

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