G-BA beginnt Verfahren zur Methodenbewertung

Nicht invasive Pränataldiagnostik
Kli
Pränataldiagnostik
Für die nicht invasive Pränataldiagnostik genügen Blutproben der Schwangeren. Fotolia/VIPDesign
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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat entschieden, die nicht invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 13, 18 und 21 bei Risikoschwangerschaften einer Methodenbewertung zu unterziehen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute in Berlin die Einleitung des Bewertungsverfahrens der nicht invasiven Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 13, 18 und 21 mittels molekulargenetischer Tests in den engen Grenzen einer Anwendung bei Risikoschwangerschaften beschlossen. Diesem Verfahren liegt ein gemeinsamer Antrag des unparteiischen Vorsitzenden Josef Hecken, der unparteiischen Mitglieder Regina Klakow-Franck und Harald Deisler sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zugrunde.

„In dem hiermit beantragten Prüfverfahren werden die Gremienmitglieder des G-BA in ihren Beratungen zur evidenzbasierten medizinischen Bewertung der NIPD die in zahlreichen gesellschaftlichen Gruppen diskutierten Befürchtungen einer möglichen Indikationsausweitung der Pränataldiagnostik und einer damit einhergehenden potenziellen Gefahr der selektiven Verhinderung von Schwangerschaften, insbesondere mit fetaler Trisomie 21, besonders im Blick behalten.

Bereits mit Einleitung des Erprobungsverfahrens auf Antrag des Herstellers eines molekulargenetischen Tests war man sich der Tatsache bewusst, dass dieses Verfahren neben den standardmäßig zu prüfenden medizinischen Gesichtspunkten in besonderer Weise fundamentale ethische Fragestellungen berührt, die mitbedacht werden müssen“, sagte Hecken. „Um diese Perspektive zu stärken ist es vorgesehen, auch im weiteren Beratungsverfahren, etwa im Rahmen der regelhaft vorgesehenen Einholung von ersten Einschätzungen oder auch im abschließenden Stellungnahmeverfahren neben den wissenschaftlichen Fachgesellschaften weitere gesellschaftliche Organisationen, beispielsweise den Deutschen Ethikrat einzubeziehen.“



Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, 18.08.2016

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