Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28.1.2014 – VI ZR 143/13 (OLG Karlsruhe) festgestellt, dass sich das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen darf, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben. Das unterzeichnete Einwilligungsformular sei – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Der BGH tritt in ständiger Rechtsprechung nachhaltig für die Aufklärung im persönlichen Arzt/Patienten-Gespräch ein und erachtet die bloße Überreichung eines Aufklärungsformulars als…
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