Insolvenz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Das Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnisse bestehen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Die Insolvenz selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann grundsätzlich nur die Insolvenzverwalterin beziehungsweise der Insolvenzverwalter und nicht mehr die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wirksam Kündigungen aussprechen. Das Eigenkündigungsrecht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bleibt unberührt. Sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer daher während der Insolvenz des Arbeitgebers eine Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erhalten, ist es für die Betroffenen ratsam, die Kündigung als unwirksam zurückzuweisen und auf Weiterbeschäftigung zu bestehen. Dies allein reicht aber nicht. Darüber hinaus sollte…
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