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Ist die Personalgestellung im öffentlichen Dienst ein Auslaufmodell?

Neues aus der Rechtsprechung
Elske Müller-Rawlins
Titelbild zu Neuem aus der Rechtsprechung
© hkama, stock.adobe.com
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Viele MT(A) sind nicht im Hause ihres Arbeitgebers tätig, sondern werden von diesem nach § 4 Abs. 3 TVöD beispielsweise an ein anderes Krankenhaus per Personalgestellung ausgeliehen. Nach § 4 Abs. 3 TVöD ist unter Personalgestellung die auf Verlangen des Arbeitgebers auf Dauer angelegte Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen, die zum Anlass hat, dass die Aufgaben des Beschäftigten zu diesem Dritten verlagert worden sind.

Sofern das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der die Personalgestellung, wie hier § 4 Abs. 3 TVöD, regelt, sind Beschäftigte daher auf „Verlangen des Arbeitgebers“, das heißt auch ohne ihre Zustimmung, verpflichtet, ihre Arbeitsleistung bei einem Dritten (zum Beispiel anderes Krankenhaus) zu erbringen.

Bei der Personalgestellung liegt somit eine Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor (so beispielsweise BAG 24. Mai 2012 – 6 AZR 648/10 – ZTR 2012, 515), die zum Beispiel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, erlaubnispflichtig ist.

Das LAG Baden-Württemberg sah in diesen Fällen eine…

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