Zu der Diskussion über eine mögliche Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht, wie sie nach Medienberichten die Unions-Innenminister in einer Berliner Erklärung vorsehen, erklärt der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery:
„Die angespannte innenpolitische Sicherheitslage darf nicht zu vorschnellen politischen und rechtlichen Maßnahmen verleiten. Das Patientengeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten und wird als Grundrecht durch die Verfassung geschützt. Nur eine weitgehend uneingeschränkte ärztliche Schweigepflicht schafft die Voraussetzungen für das unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten und Ärztinnen und Ärzten.“
Nach dem Berufsrecht der Ärztekammern hätten Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Gemäß § 203 Strafgesetzbuch könnten Ärzte sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wenn sie ihre Schweigepflicht verletzen. Ärzte dürften jedoch Auskunft geben, insbesondere wenn sie von der Schweigepflicht entbunden worden seien oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich sei.
„Wann dies den Bruch der Schweigepflicht rechtfertigt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden“, so Montgomery. Um Straftaten gegen Rechtsgüter, wie die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit, zu verhindern, dürften Ärztinnen und Ärzte im Wege des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB von der Schweigepflicht abweichen.
Quelle: Bundesärztekammer, 10.09.2016
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