Mitbestimmung bei Mindestbesetzung einer Station?
Das Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht, und wegen Fehlens einer zwingend gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen notwendig sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. November 2019 (1 ABR 22/18) wie auch in vorausgehenden Entscheidungen festgehalten, dass die §§ 5 und 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift anzusehen sind.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz greift jedoch erst ein, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang…
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