Neue Kinder-Richtlinie in Kraft getreten

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Kinder-Richtlinie
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Fotolia/Konstantin Yuganov
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Am 1. September ist die neu gefasste Kinder-Richtlinie in Kraft getreten. Dies teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit.

Die Teilbeschlüsse zu den grundlegend überarbeiteten Untersuchungsinhalten der Kinder-Richtlinie zum Mukoviszidose-Screening (zystische Fibrose), zu qualitätssichernden Maßnahmen und zum Kinderuntersuchungsheft – besser bekannt als „Gelbes Heft“ – wurden im Juni und August 2015 sowie im Mai 2016 gefasst.

Im „Gelben Heft“ werden die in der Kinder-Richtlinie geregelten sogenannten U1 bis U9 sowie spezielle Früherkennungsuntersuchungen wie zum Beispiel das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert. Das neue Untersuchungsheft kann von Krankenhäusern, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie dem Bund Freiberuflicher Hebammen Deutschlands und dem Deutschen Hebammenverband angefordert werden.

Das Kinderuntersuchungsheft ist vom G-BA entsprechend den neu konkretisierten und standardisierten Inhalten der Früherkennungsuntersuchungen umgestaltet worden.

Mit einer herausnehmbaren Teilnahmekarte erhalten die Eltern die neue Möglichkeit, beispielsweise gegenüber Kindergärten nachzuweisen, dass die Früherkennungsuntersuchungen wahrgenommen wurden, ohne dabei die vertraulichen Informationen zu Entwicklungsständen und ärztlichen Befunden des Kindes weiterzugeben.

Eltern können sich bereits vor der Untersuchung über die wesentlichen Ziele und Inhalte informieren und eigene Fragen notieren. Ärztinnen und Ärzte müssen nun beispielsweise dokumentieren, wenn bei der Beurteilung der Entwicklung des Kindes die vorgegebenen Kriterien hinsichtlich Grob- und Feinmotorik oder der emotionalen Kompetenz nicht erfüllt werden. Wird ein erweiterter Beratungsbedarf etwa zu Themen wie Stillen und Ernährung, auffälligem Schreien, aber auch zu Schutzimpfungen oder Hilfen in Belastungssituationen festgestellt, so hat die Ärztin oder der Arzt künftig die Möglichkeit, dies im „Gelben Heft“ zu vermerken.


Hintergrund – Früherkennungsuntersuchungen für Kinder


Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben gemäß § 26 SGB V Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

Alle Früherkennungsmaßnahmen für Kinder, die Bestandteil der Richtlinie des G-BA sind, werden als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten. Durchgeführt werden sie in festgelegten Abständen als ärztliche Untersuchungen U1 bis U9 sowie als spezielle Früherkennungsuntersuchungen.

Im Kinderuntersuchungsheft werden die Befunde von den Ärzten dokumentiert. Das „Gelbe Heft“ wird den Eltern nach der Geburt von der Entbindungsstation oder der Hebamme übergeben.

Quelle: Gemeinsamer Bundesaussschuss, 23.08.2016




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