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Was ist unter der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zu verstehen?

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins, Claudia Hain
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Nach § 53 MTBG ist die Erlaubnis der partiellen Berufsausübung auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende ­Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem Mitgliedstaat (wie zum Beispiel in Deutschland), eine berufliche Tätigkeit in einem der vier MT-Berufe, für den eine partielle Erlaubnis angestrebt wird, auszuüben.

Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bedeutet, dass die betreffende Person nicht voll als MT der jeweiligen Fachrichtung in Deutschland anerkannt wird, sondern nur in einem abgrenzbaren Teil, wie beispielsweise der radiologischen Diagnostik.

Voraussetzung dafür ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 MTBG, dass der Unterschied zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder einem anderen gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit, verglichen mit den Tätigkeiten der MT gemäß MTBG, so wesentlich ist, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen einer vollständigen Ausbildung nach dem MTBG i. V. m. der MTAPrV gleichkäme.

Zudem muss die rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit eine oder mehrere der jeweils vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 MTBG umfassen und…

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