Premium Rechtliches

Notwendigkeit einer unbefristeten Einstellung

Stufenzuordnung
EM-R
Stufenzuordnung
Für die Stufenzuordnung ist gem. § 16 Absatz 2 TV-L die unbefristete Einstellung maßgeblich.
Newsletter­anmeldung

Bleiben Sie auf dem Laufenden. Der MT-Dialog-Newsletter informiert Sie jede Woche kostenfrei über die wichtigsten Branchen-News, aktuelle Themen und die neusten Stellenangebote.


Wie ist "bei der Einstellung" in § 16 Abs. 2 TV-L für die Stufenzuordnung zu verstehen, wenn ich erst befristet und dann unbefristet bei meinem Arbeitgeber beschäftigt werde?

Für die Stufenzuordnung ist gem. § 16 Absatz 2 TV-L die unbefristete Einstellung maßgeblich. Bei mehreren zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnissen, hier: erst befristet dann unbefristet, ist gem. § 16 Absatz 2 TV-L auf den jeweiligen Arbeitsvertrag abzustellen, da nach dem Wortlaut der Vorschrift die Stufenzuordnung „bei der Einstellung“ und nicht „bei der erstmaligen Einstellung“ zu erfolgen hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2014 – 4 Sa 176/14).


Eine Einstellung liegt vom Wortsinn her nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis – sogar in unmittelbarem Anschluss – an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird (vgl. BAG v. 7.1.2011  BAG Aktenzeichen 6AZR38209 6 AZR 382/09 zu der…

Online-Angebot der MT im Dialog

Um das Online-Angebot der MT im Dialog uneingeschränkt nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig mit Ihrer DVTA-Mitglieds- oder Abonnentennummer registrieren.

Stellen- und Rubrikenmarkt

Möchten Sie eine Anzeige in der MT im Dialog schalten?

Stellenmarkt
Industrieanzeige