Schnellere Termine, mehr Sprechstunden

Terminservice- und Versorgungsgesetz
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Gesetzlich Versicherte warten zu oft zu lange auf Arzttermine. Robert Kneschke - Fotolia
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Gesetzlich Versicherte sollen schneller Arzttermine bekommen. Das ist Ziel des "Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), dessen Entwurf heute das Bundeskabinett passiert hat

“Gesetzlich Versicherte warten zu oft zu lange auf Arzttermine. Das wollen wir ändern. Und zwar zusammen mit den Ärzten. Deswegen sollen diejenigen besser vergütet werden, die helfen, die Versorgung zu verbessern. Dann lohnt es sich für Ärzte auch, Patienten zeitnah einen Termin zu geben“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU).

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Aufgaben der Terminservicestellen deutlich erweitert und das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte erhöht werden. In unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten.

Außerdem wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert. Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versicherten elektronische Patientenakten spätestens ab 2021 anzubieten.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

  • Auch Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und Unterstützung bei Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten;
  • über bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 an 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche (24/7) erreichbar;
  • in Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen vermittelt;
  • Online-Angebot zu Terminservicestellen (damit Termine nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per App vereinbart werden können);
  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt in Richtlinie Näheres zur einheitlichen Umsetzung durch Kassenärztliche Vereinigungen.

So können Patienten künftig auf ihre Daten zugreifen:

  • Krankenkassen müssen ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen und sie darüber informieren.
  • Der Zugriff auf medizinische Daten der ePA wird auch mittels Smartphone oder Tablet möglich.
  • Das Verfahren für die Erteilung der Einwilligung des Versicherten in die Nutzung der medizinischen Anwendungen - unter Beachtung des Datenschutzes - wird vereinfacht.

So soll die Versorgung verbessert werden:

  • Versicherte mit substanziellem HIV-Infektionsrisiko erhalten Anspruch auf Präexpositionsprophylaxe (PrEP). Erforderliche ärztliche Beratung, Untersuchungen und Arzneimittel werden von den Kassen künftig erstattet.
  • Der Leistungsanspruch auf künstliche Befruchtung wird erweitert um die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen in Fällen, in denen eine keimzellschädigende Behandlung (zum Beispiel bei Krebserkrankung) zu Fertilitätsverlust führen könnte und Kryokonservierung erforderlich ist, um nach Genesung künstliche Befruchtung zu ermöglichen.
  • Die qualitätsgesicherte Leistungserbringung in der Pflege wird durch die Zulassung von ambulanten Betreuungsdiensten für Sachleistungen (wie Haushaltshilfe, Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Spaziergänge und Begleitung etc.) erweitert.
  • Patientinnen und Patienten stehen künftig die Impfstoffe aller Hersteller in der Versorgung zur Verfügung. Der Ausschluss von Herstellern durch Verträge wird vermieden. Zugleich werden die Regelungen für eine wirtschaftliche Preisfindung geschärft
  • Der Zugang zu innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird verbessert, indem die Beauftragung und Finanzierung von Erprobungen erleichtert wird.

Ferner ist vorgesehen, die Transparenz bei der Veröffentlichung der Vorstandsgehälter bei Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen zu verbessern und künftige Vergütungssteigerungen bei den Spitzenorganisationen auf Bundesebene zu begrenzen.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.


Quelle: BMG, 26.09.2018


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