Stärkung des Rechts von Kindern auf Kenntnis ihrer Herkunft
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, von wem er abstammt. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf und der Einrichtung eines bundesweiten Samenspenderregisters stärken wir das Recht von Kindern auf Kenntnis ihrer Herkunft und sorgen zugleich für den Schutz der gespeicherten persönlichen Daten."
Mit dem Gesetzentwurf zu einem Samenspendergesetz wird ein einfachgesetzlicher Auskunftsanspruch für Personen festgelegt, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind.
Dazu Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, von wem er abstammt. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf und der Einrichtung eines bundesweiten Samenspenderregisters stärken wir das Recht von Kindern auf Kenntnis ihrer Herkunft und sorgen zugleich für den Schutz der gespeicherten persönlichen Daten."
Ein bundesweit zentrales Samenspenderregister
Zur Umsetzung dieses Anspruchs werden die rechtlichen Voraussetzungen für ein bundesweites zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information geschaffen. In diesem Register werden die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert.
Umfassende Regelungen wie die Zweckbindung der Verwendung der personenbezogenen Daten und die klar geregelten Übermittlungswege gewährleisten einen hohen Datenschutzstandard.
Ergänzend zu den bestehenden geweberechtlichen Regelungen enthält der Gesetzentwurf außerdem die notwendigen verpflichtenden Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten.
Freistellung von Ansprüchen im Bereich des Unterhalts- und Erbrechts
Nach Inkrafttreten des Gesetzes kann jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, auf Antrag Auskunft aus dem Samenspenderregister über die dort gespeicherten Daten des Samenspenders erhalten. Hat der oder die Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der Anspruch durch den gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Es tritt zwölf Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018).
Quelle: BMG, 21.12.2016
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