Premium Rechtliches

Urlaub im Gesundheitswesen: 
was MT-Beschäftigte wissen sollten

Neues aus der Rechtsprechstunde
Claudia Hain
Foto mit eines Campingstuhls, eines Schwimmreifens und einer Ananas
© aanbetta/stock.adobe.com
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Urlaub gehört zu den selbstverständlichen Bestandteilen des Arbeitsverhältnisses. Gerade im Gesundheitswesen wird jedoch schnell deutlich, dass hinter dem scheinbar einfachen Anspruch auf Erholungsurlaub ein rechtlich hochdifferenziertes System steht.

Für medizinisch-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in TVöD-Häusern sowie in Einrichtungen der Caritas und der Diakonie spielen tarifliche Regelungen sowie wechselnde Arbeitszeitmodelle eine zentrale Rolle. Wer seine Rechte kennt, kann nicht nur besser planen, sondern auch vermeiden, dass Urlaubsansprüche unbemerkt verloren gehen oder falsch berechnet werden. Die grundlegenden Regeln sind den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekannt und sollen hier daher nur kurz umrissen werden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer Sechstagewoche (§ 3 BUrlG). Verteilt sich die Arbeitszeit regelmäßig auf weniger als 6 Tage pro Woche wird der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt (Fünftagewoche = 20 Werktage, Viertagewoche = 16…

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