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Was bedeutet die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20 a IfSG für MTA?

Elske Müller-Rawlins
Titelbild zum Beitrag „Was bedeutet die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20 a IfSG für MTA?“
© Zerbor/stock.adobe.com
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Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung sieht § 20 a Infektionsschutzgesetz vor, dass ab dem 15. März 2022 Personen, die in den § 1 Abs. 1 Nr. 1 abschließend benannten Einrichtungen und Unternehmen, in denen auch MTA tätig sind, einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder Kontraindikationsnachweis haben müssen.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung sieht § 20 a Infektionsschutzgesetz vor, dass ab dem 15. März 2022 Personen, die in den § 1 Abs. 1 Nr. 1 abschließend benannten Einrichtungen und Unternehmen, in denen auch MTA tätig sind, wie zum Beispiel

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen…

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