Wenn bei Schülern der Verdacht einer Ansteckung besteht, ist ein behördliches Schulbetretungsverbot zulässig. Dies entschied zuletzt das Verwaltungsgericht Berlin, 14. Kammer, am 11. März 2015 (Az.: VG 14 L 35.15 und VG 14 L 36.15). Das Schulbetretungsverbot zähle zu den Schutzmaßnahmen, die die Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten wie Masern ergreifen dürfe. Derartige Maßnahmen dürften auch gegenüber Ansteckungsverdächtigen ergehen, das heißt Personen, bei denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hätten, ohne selbst schon krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Im entschiedenen Fall waren die Schüler mit infizierten Schülern in Kontakt gekommen.
Das Schulbetretungsverbot sei als Maßnahme…
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