Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“, teilte der EUGH mit.
Der Gerichtshof stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung
noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder sogar praktisch unmöglich sei, ihre Rechte durchzusetzen. Es seien Rechte, die auf europäischer Ebene sowohl in der EU-Grundrechtecharta als auch in der EU-Arbeitszeitrichtlinie festgeschrieben sind.
Überschreitungen der Höchstarbeitszeitgrenzen in Krankenhäusern
Alle Mitgliedstaaten der EU werden das Urteil umsetzen müssen. Das bedeutet: Der deutsche Gesetzgeber wird ebenfalls entsprechende Regelungen auf den Weg bringen müssen. Mit welchen Vorgaben deutsche Arbeitgeber im Einzelnen rechnen müssen, ist noch unklar. Wie die Arbeitszeit erfasst werden soll, bleibt nach dem Urteil den Mitgliedsstaaten überlassen.
Mit der Präzisierung der bereits bestehenden Rechtsgrundlagen weise der EuGH implizit auf Rechtsverstöße hin, die von den Mitgliedstaaten schon längst hätten erkannt und geahndet werden müssen, kommentierte Rudolf Henke, Erster Vorsitzender des Marburger Bundes, den Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs zur systematischen Arbeitszeiterfassung. „Überschreitungen der Höchstarbeitszeitgrenzen sind in deutschen Krankenhäusern an der Tagesordnung, ohne dass die Aufsichtsbehörden diesem Missstand im erforderlichen Umfang begegnen“, kritisierte Henke.
Quellen: EuGH/Marburger Bund, 14.05.2019
Rechtssache C-55/18
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