Schließung von drei Apotheken in Köln angeordnet

Todesfälle nach Einnahme einer Glukoselösung
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Schließung von Apotheken
Da eine Gefährdung weiterer Kunden durch von der Apotheke abgegebene Arzneimittel nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sei die vorübergehende Schließung des gesamten Apothekenbetriebs erforderlich, teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit. Getty Images/iStockphoto
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Vor dem Hintergrund zweier Todesfälle im Zusammenhang mit toxikologisch belasteten Glukoselösungen haben das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Bezirksregierung Köln die sofortige Schließung von drei Apotheken in Köln veranlasst.

Zu den drei Apotheken gehören die Apotheke, in der nach jetzigem Wissensstand die Kontamination der Glukoselösung erfolgte, sowie zwei weitere Apotheken desselben Apothekenverbunds. Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnte staatsanwaltschaftlich nicht abschließend ermittelt werden, wer die Verantwortung für die Verunreinigung trägt und ob es sich möglicherweise um eine absichtliche Manipulation handele. Da eine Gefährdung weiterer Kunden durch von der Apotheke abgegebene Arzneimittel nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sei die vorübergehende Schließung des gesamten Apothekenbetriebs erforderlich, teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit.

Hintergrund: Am 19. September 2019 verstarb eine schwangere Frau nach der Einnahme einer Glukoselösung. Ihr ungeborenes Kind verstarb ebenfalls nach einem Notkaiserschnitt. Zwei Tage vorher hatte eine weitere schwangere Frau ebenfalls nach der Einnahme des gleichen Mittels schwere gesundheitliche Beschwerden. Die Glukose wurde in beiden Fällen aus einer Apotheke in Köln-Longerich bezogen. Die Glukose war nachweislich mit einer toxischen Substanz verunreinigt. Die Verunreinigung wurde in einem Vorratsgefäß für Glukose aus der Apotheke nachgewiesen. Daraufhin untersagte das Gesundheitsamt der Stadt Köln die Herstellung, die Portionierung und den Verkauf von selbsthergestellten Arzneimitteln in der Apotheke.


Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019




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