Premium Rechtliches

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins, Claudia Hain
Fotomontage zum Thema
© IDOL’foto/stock.adobe.com
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Dieser Artikel dient einer ersten Orientierung zur Frage der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird fortgesetzt mit einem Artikel, der sich konkret mit den rechtlichen Voraussetzungen befassen wird.

1. Anerkennung von Qualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz

Für Bewerbungen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz gelten vereinfachte Verfahren gemäß der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG).

a) Verfahren

Automatische Anerkennung: Wenn die Ausbildung den EU-­Standards entspricht, erfolgt die Anerkennung in der Regel automatisch. Nachweise über Berufserfahrung und/oder Sprachniveau sind in der Regel zu erbringen.

b) Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem die Berufsausübung geplant ist. In Hamburg ist dies zum Beispiel die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.

2. Anerkennung von Qualifikationen aus ­Drittstaaten

Für Bewerbungen aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) ist ein indi­viduelles…

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