Breiterer Impfschutz gegen Meningokokken

STIKO-Empfehlung in Richtlinie übernommen
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Eine zusätzliche Impfung bietet Säuglingen künftig einen noch breiteren Schutz gegen Meningokokken.

Durch Meningokokken ausgelöste Erkrankungen sind zwar selten – sie können aber gerade im Säuglings- und Kleinkindalter in Form von Hirnhautentzündungen und Sepsis einen schweren Verlauf haben. Einen noch breiteren Schutz bietet künftig eine zusätzliche Impfung gegen Meningokokken, mit der Säuglinge gegen den in Deutschland am häufigsten auftretenden Typ dieser Bakterien immunisiert werden können: der sogenannten Serogruppe B. Bereits jetzt ist für Säuglinge eine Grundimmunisierung gegen Meningokokken der Serogruppe C eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seiner Ergänzung der Schutzimpfungs-Richtlinie eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 umgesetzt. Die neue Impfempfehlung basiert laut STIKO auf zwischenzeitlich vorliegenden weiteren wissenschaftlichen Ergebnissen, unter anderem zur Impfeffektivität nach abgeschlossener Grundimmunisierung und zur Schutzdauer der Impfung. Der Beschluss tritt voraussichtlich im Mai 2024 in Kraft – mit Inkrafttreten ist auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B eine Kassenleistung.

Schutzimpfungen gegen Meningokokken

Die meisten Krankenkassen haben schon jetzt die Impfung gegen B-Meningokokken als Reiseschutzimpfung übernommen. Nun empfiehlt auch die STIKO offiziell, dass Säuglinge frühzeitig – im Alter von zwei, vier und zwölf Monaten – gegen Meningokokken der Serogruppe B geimpft werden. Kleinkinder, die diesen empfohlenen Impfzeitraum verpasst haben, sollen die Impfung bis zum fünften Geburtstag nachholen. Unverändert wird auch weiterhin eine Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C im Alter von 12 Monaten empfohlen.

Der am 7. März gefasste Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bestehen keine Einwände, kann er im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und damit in Kraft treten.

Quelle: G-BA
 

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