Bundesratsinitiative: Einführung der Widerspruchslösung

Neuregelung der Organspende
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Ein Gesetzentwurf der Bundesländer sieht vor, dass künftig alle Menschen in Deutschland grundsätzlich als Organspender gelten, wenn sie dem nicht widersprechen.

„Deutschlandweit warteten zum Stichtag 31. Dezember 2023 fast 8.400 Patientinnen und Patienten auf ein Spenderorgan. Zugleich wurden im Jahr 2023 in Deutschland nur knapp 2.900 Organe von 965 Personen gespendet. Die Zahlen bewegen sich seit Jahren auf einem vergleichbaren Niveau und das ist deutlich zu wenig“, sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU).

Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die Widerspruchslösung dazu beitragen, die Zahl der Organspenden in Deutschland zu steigern und Wartezeiten auf ein Organ deutlich zu verkürzen, denn laut einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung steht eine Mehrheit von mehr als 80 Prozent der Menschen in Deutschland der Organspende positiv gegenüber.

Der Gesetzentwurf umfasst folgende Punkte:

  • Jeder Mensch ist grundsätzlich Organ- oder Gewebespender oder -spenderin, es sei denn, es liegt ein erklärter Widerspruch vor.
  • Ein Widerspruch kann im bereits bestehenden Organspende-Register, in einem Organspendeausweis, einer Patientenverfügung oder anderweitig schriftlich dokumentiert werden. Der Widerspruch kann auch mündlich gegenüber Angehörigen geäußert werden. Ein Widerspruch gegen eine Organspende muss nicht begründet werden.
  • Wenn eine Möglichkeit zur Organspende besteht, fragen die auskunftsberechtigten Ärzte zunächst beim Organspende-Register an, ob ein Widerspruch vorliegt. Ist das nicht der Fall, holen sie bei den nächsten Angehörigen Informationen darüber ein, ob ein Widerspruch im Organspendeausweis, einer Patientenverfügung oder anderweitig schriftlich dokumentiert ist beziehungsweise mündlich geäußert wurde. Die Angehörigen sind verpflichtet, sich an den Willen der oder des Verstorbenen zu halten und dürfen keine abweichende Entscheidung treffen.  
  • Liegt bei Minderjährigen kein geäußerter Wille vor und ist ein solcher auch den nächsten Angehörigen nicht bekannt, steht diesen ein eigenes Entscheidungsrecht unter Beachtung des mutmaßlichen Willens der minderjährigen Person zu. Ein Arzt soll die nächsten Angehörigen über eine infrage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichten.
  • Bei Verstorbenen, die nicht in der Lage waren, die Tragweite einer Organspende zu erkennen und deshalb keinen Willen abgegeben haben, ist eine Organspende unzulässig. Ob dies der Fall ist, soll ein Arzt, der nicht an der Organspende beteiligt ist, durch Befragung der nächsten Angehörigen klären.
  • Die Widerspruchslösung tritt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft. Sechs Monate vor Einführung der Widerspruchslösung sollen alle über 14-Jährigen drei Mal hintereinander über die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines erklärten wie eines nicht erklärten Widerspruchs informiert werden. Auch nach Einführung der Widerspruchslösung wird eine kontinuierliche Aufklärung der Bevölkerung sichergestellt, um zu gewährleisten, dass alle Menschen selbstbestimmt über eine mögliche Organ- oder Gewebespende entscheiden können.

Nordrhein-Westfalen wird den Gesetzentwurf am 14. Juni 2024 in den Bundesrat einbringen, nach aktuellem Stand gemeinsam mit Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die Unterstützung weiterer Länder wird nach den dort noch ausstehenden Kabinetts- beziehungsweise Senatsabstimmungen erwartet. Findet die Gesetzesinitiative eine Bundesratsmehrheit, muss sich der Bundestag mit ihr befassen.

Quelle: MAGS NRW

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