Diagnose Krebs: Muss der Arbeitgeber informiert werden?

Vor- und Nachteile abwägen
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Nach einer Krebsdiagnose fragen sich viele Betroffene, ob sie ihren Arbeitgeber über die Erkrankung informieren müssen. Die Antwort lautet: Nein – eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht.

Wer wegen einer Krebserkrankung vorübergehend arbeitsunfähig ist, muss sich beim Arbeitgeber krankmelden. Damit erfahren die Arbeitgeber nur, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert – die Erkrankung wird nicht genannt. Grundsätzlich gilt: Ob Krebserkrankte gegenüber Arbeitgeber sowie Kolleginnen und Kollegen offen mit ihrer Erkrankung umgehen, bleibt ihnen überlassen. Persönliche Aspekte und auch das Vertrauensverhältnis im Unternehmen können bei der Entscheidung eine Rolle spielen.

Wer seine Krankheitssituation offen anspricht, erlebt im besten Fall Verständnis, Mitgefühl und Rücksichtnahme vonseiten des Arbeitgebers und der Kolleginnen und Kollegen. Das kann eine wichtige Unterstützung sein. Wenn alle darüber Bescheid wissen, dass bei Fortsetzung der Arbeitstätigkeit regelmäßige Arzt- oder Behandlungstermine anfallen können, müssen sich Betroffene nicht immer wieder dazu erklären. Auch die Bereitschaft, eventuelle Schwankungen der persönlichen Leistung im Team aufzufangen, ist gegebenenfalls größer, wenn Kolleginnen und Kollegen von der Erkrankung wissen.

Andererseits kann es sein, dass Nachfragen oder unpassende Bemerkungen Betroffene zusätzlich belasten. Ziehen sich Kolleginnen und Kollegen zurück, zum Beispiel weil sie die Situation überfordert, können sich Krebserkrankte ausgegrenzt fühlen. Wer sich für eine offene Kommunikation entscheidet, zum Beispiel in Form eines Gesprächs mit Vorgesetzen und Kollegen, sollte sich im Vorfeld genau überlegen, wie viel er preisgeben möchte.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Außerdem kann es hilfreich sein, wenn Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen wissen, welche Art von Umgang sich der oder die Erkrankte wünscht – also beispielsweise, ob er oder sie über die Krankheit sprechen möchte oder eher nicht.

Es gibt zudem arbeitsrechtliche Aspekte, die eine Rolle bei der Entscheidung für oder gegen eine Offenlegung der eigenen Krebserkrankung spielen können. Wer zum Beispiel in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, geht damit eventuell anders um als Krebserkrankte mit befristeten Verträgen. Zu berücksichtigen sind auch die Art der Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen. Besteht zum Beispiel die Möglichkeit, auf Basis einer betriebsärztlichen Untersuchung Erleichterungen zu vereinbaren? Denkbar sind hier zum Beispiel individuelle Arbeitsplatzanpassungen oder eine Homeoffice-Regelung.

Sorge um den Arbeitsplatz

Viele Betroffene haben Angst, das bisherige Arbeitspensum oder bestimmte Tätigkeiten nicht mehr zu schaffen. Manche fürchten auch, den Arbeitsplatz zu verlieren. Prinzipiell kann der Arbeitgeber einem Mitarbeitenden mit einer Krebserkrankung und auch während einer Krankschreibung kündigen. Da bei einer Krebserkrankung in der Regel eine Schwerbehinderung vorliegt, gilt für Betroffene ein besonderer Kündigungsschutz. Einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung müssen Betroffene beim regionalen Versorgungsamt stellen.

Nach der Anerkennung kann man meist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, auch Inklusionsamt genannt, gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters gewusst hat. Die Integrationsämter beraten zu Behinderung und Wiedereingliederung sowie auch zum erweiterten Kündigungsschutz. Das nächstgelegene Integrationsamt lässt sich auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen unter Angabe der jeweiligen Postleitzahl finden.

Weitere Anlaufstellen

Am Arbeitsplatz kann die Schwerbehindertenvertretung beziehungsweise der Personal- oder Betriebsrat eine erste Anlaufstelle sein. Bei Unklarheiten ist möglicherweise auch eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Psychosoziale Krebsberatungsstellen unterstützen Krebsbetroffene im Umgang mit der Situation am Arbeitsplatz – auch in der Phase der Rückkehr in Alltag und Beruf. Sie beraten zu sozialrechtlichen Themen wie Krankengeld, Schwerbehinderung oder Rehabilitation und können häufig weitere Ansprechpartner vor Ort nennen. „Beim Krebsinformationsdienst können Betroffene über eine Umkreissuche wohnortnahe Krebsberatungsstellen finden, die kostenfrei und in aller Regel zeitnah beraten“, so Doris Lintz, Psychoonkologin beim Krebsinformationsdienst.


Quelle: DKFZ
 

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