Früherkennungsuntersuchungen
U1–U11
Die Früherkennungsuntersuchungen U1–U9 dienen dazu, die altersgerechte Entwicklung des Kindes festzuhalten und, wenn vorhanden, Auffälligkeiten zu dokumentieren, um diese gezielt mit therapeutischen Maßnahmen adressieren zu können. Denn auch wenn sich jedes Kind anders entwickelt, können gewisse Auffälligkeiten auf Gesundheits- oder Entwicklungsstörungen hinweisen, für die das Kind Unterstützung benötigt. Zwar können angeborene Störungen dadurch nicht verhindert oder aufgehoben werden, doch schwerwiegende Folgen in der kindlichen Entwicklung können vermieden oder zumindest vermindert werden. So hilft zum Beispiel Logopädie bei der Sprachentwicklung und Lautbildung der Kinder.
Neben der Prüfung und Untersuchung der Kinder dienen die U-Termine damit auch der Beruhigung der Eltern, dass mit ihren Kindern alles in Ordnung ist beziehungsweise Auffälligkeiten entsprechend adressiert werden.
Tabelle 1 zeigt eine Übersicht der Untersuchungen inklusive der beiden zusätzlichen Termine zur U10 und U11*, die nicht von allen Krankenkassen übernommen werden. Sie sollen die lange Spanne zwischen der U9 (5 Jahre) und der J1 (13–14 Jahre) überbrücken. Auf Antrag der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überprüft dieser nun, eine neue U10 für Kinder zwischen 9 und 10 Jahren einzuführen [1]. Während die U1–U9 eine Teilnahmequote von fast 100 Prozent besitzen, weist die J1 eine eher schlechte Teilnahmerate auf. Den Grund dafür sieht der G-BA unter anderem in der langen Zeitspanne zwischen der U9 und J1.
Zunächst muss jedoch festgelegt werden, welchen gesundheitlichen Zielen die neue U10 folgen soll und welche konkreten Untersuchungen und Beratungsthemen sich daraus ergeben. Ein Thema wird die Impfberatung der Eltern sein aufgrund der geringen Quote zur Schutzimpfung gegen Humane Papillomaviren. Einen Entschluss hierzu soll es im zweiten Halbjahr 2025 geben.

Impfungen
Für Babys und Kinder gibt es eine Reihe von Impfungen, die während der ersten Lebensjahre empfohlen werden und vor Krankheiten und schweren Verläufen schützen sollen. Während man bei manchen Impfungen, wie zum Beispiel gegen Windpocken selbst entscheiden kann, gibt es andere Impfungen, die Pflicht sind. Dazu gehört zum Beispiel auch die Impfpflicht gegen Masern. Zum 1. März 2020 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das Kindergarten- und Schulkinder vor Masern schützen soll. Damit ist geregelt, dass Kinder die von der STIKO empfohlene Impfung beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule vorweisen müssen. Das Personal von Schulen, Kindertagesstätten und medizinisches Personal müssen diese Impfung oder einen Nachweis zu bereits erlittener Erkrankung ebenfalls nachweisen (wenn sie nach 1970 geboren wurden). Lassen Eltern ihre Kinder nicht impfen, obwohl sie in einer öffentlichen Einrichtung betreut werden, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und können ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro erhalten. Auch Leitungen von Kindertagesstätten können dieses Bußgeld erhalten, wenn sie nicht geimpfte Kinder zur Betreuung zulassen.
Es gibt auch Impfungen, wie die gegen Windpocken, die keine Pflicht sind, jedoch empfohlen werden. Im Fall von Windpocken entscheiden die Eltern in Rücksprache mit der Kinderärztin/dem Kinderarzt, ob die Impfung in Zusammenhang mit der Masern/Röteln/Mumps-Impfung verabreicht werden soll oder nicht.
Die empfohlenen Impfungen unterliegen ständiger Kontrolle und werden gegebenenfalls geändert. So ist seit 2024 auch die Impfung gegen das Respiratory Synzitial Virus (RSV) mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab von der STIKO empfohlen. Auch die Impfung gegen Meningokokken B war bis 2023 eine freiwillige und musste von den Eltern in der Regel selbst getragen werden (einige Krankenkassen haben die Kosten als Reiseschutzimpfung übernommen). 2024 sprach die STIKO die Empfehlung zur Impfung von Kindern ab einem Alter von 2 Monaten bis 4 Jahren aus. In dieser Zeit tritt eine Erkrankung mit Meningokokken B zwar immer noch selten, dennoch erhöht gegenüber Kindern ab 5 Jahren auf [3]. Obwohl die Erkrankung sehr selten auftritt, verläuft sie häufig schwerwiegend, weshalb sich die STIKO zur Impfempfehlung entschied.

* Im U-Heft enthalten sind nur die Untersuchungen U1–U9. U10 und U11 werden nicht von allen Krankenkassen erstattet
Literatur
1. Gemeinsamer Bundesausschuss, 7. Februar 2025. www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1127/ (letzter Zugriff am 08.04.2025).
2. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 4 (2025), 23. Januar 2025. www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Staendige-Impfkommission/Empfehlungen-der-STIKO/Empfehlungen/Impfkalender.pdf (letzter Zugriff am 08.04.2025).
3. Robert Koch-Institut, Schutzimpfungen gegen Meningokokken: Häufig gestellte Fragen und Antworten, 18. Januar 2024, www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/Meningokokken/faq_ges.html (letzter Zugriff am 08.04.2025).
Entnommen aus MT im Dialog 5/2025
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