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Haftung im Fehlerfall: Arbeitsrechtliche Konsequenzen für MT bei Patientenschäden

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins, Claudia Hain
Foto mehrerer Würfel mit Symbolen und eines mit der Aufschrift „Haftung“ auf einem Schreibtisch
© magele-picture/stock.adobe.com
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Fehler passieren – auch im hochprofessionellen Umfeld der Medizinischen Technologinnen und Technologen. Ob im Labor, in der Funktionsdiagnostik oder in der Radiologie: Überall wird mit komplexer Technik, sensiblen Proben und unter hohem Zeitdruck gearbeitet. Schon kleine Unachtsamkeiten können schwerwiegende Folgen haben – von einer falschen Diagnose bis hin zur Gefährdung der Patientensicherheit. Für Medizinische Technologinnen und Technologen stellt sich deshalb die entscheidende Frage: Wer haftet im Fehlerfall, und welche Konsequenzen sind arbeitsrechtlich möglich?

Wer haftet?

Kommt eine Patientin/ein Patient durch einen Fehler der/des MT bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit zu Schaden, kann die Patientin/der Patient zwar sowohl die/den MT als auch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, im Innenverhältnis – also im Verhältnis zwischen MT und Arbeitgeber/Arbeitgeberin haben MT jedoch häufig einen Freistellungsanspruch. Das bedeutet: Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die/den MT von der Haftung für den Schaden bei der Patientin oder dem Patienten zu befreien. Ob und in welchem Umfang ein solcher Freistellungs­anspruch gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin besteht, hängt dabei maßgeblich vom Verschuldensgrad ab. Gerichtlich wird immer der genaue Einzelfall geprüft und berücksichtigt, dass…

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