Die Bemühungen, die Ambulantisierung auch in Deutschland endlich voranzubringen, dürften nicht bereits zum 1. Januar 2028 eingestellt werden. Genau dies würden aber Änderungsanträge der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorsehen, so KBV und GKV-Spitzenverband.
Der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, erklärt: „Über Änderungen bei den Hybrid-DRG sprechen: Ja! Aber sie komplett abzuschaffen: Ganz klar nein! Das wäre ein fatales Signal gleich in zweierlei Hinsicht. Einerseits würde dieser Schritt so gut wie das Ende des erst vor wenigen Jahren politisch gewollten Weges der Ambulantisierung bedeuten. Zum anderen droht – leider wieder einmal – die Verlässlichkeit von Politik auf der Strecke zu bleiben.“
Investitionen in Technik, Räume und Personal
Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte hätten sich auf die Zusagen von Politik und Gesetzgeber verlassen, als Anfang 2024 die Hybrid-DRG eingeführt wurden. Sie hätten in Technik, Räume und Personal investiert, nur um jetzt festzustellen, dass es keine verlässlichen Rahmenbedingungen und Sicherheiten mehr gebe.
Gassen weiter: „Mit der abrupten Kehrtwende der Politik lassen sich Operationen nicht mehr kostendeckend durchführen. Die Folge wäre, dass Patientinnen und Patienten, darunter auch Kinder, wegen Operationen wieder ins Krankenhaus müssten, anstatt wohnortnah in vertrauter Umgebung behandelt zu werden. Das Einsparpotenzial von geschätzt jährlich acht Milliarden Euro durch ambulantes Operieren scheint die Politik auch nun einfach ignorieren zu wollen – doch genau deshalb wurden die Hybrid-DRG erst 2024 vom Gesetzgeber eingeführt.“
Die Sektorengrenzen nicht zementieren
Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands, Stefanie Stoff-Ahnis, betont: „Mehr Ambulantisierung ist richtig und dringend notwendig. Dafür müssen wir jetzt die Konsequenzen aus den bisherigen Erfahrungen mit den Hybrid-DRG ziehen. Die derzeit zu hohen Vergütungen müssen korrigiert werden. Gleichzeitig wollen wir den eingeschlagenen Weg aber konsequent weitergehen und die Sektorengrenzen nicht wie jetzt vorgesehen zementieren.“
Entscheidend sei eine dauerhaft verbindliche Grouperlogik, die allein nach dem medizinischen Bedarf bestimmt, welche Patientinnen und Patienten stationär behandelt werden müssten und welche ambulant behandelt werden könnten. „Leistungen, die ambulant erbracht werden können, müssen auch ambulant vergütet werden, unabhängig davon, ob sie im Krankenhaus oder in einer Praxis erbracht werden. So schaffen wir die richtigen Anreize: ambulant, wo es medizinisch möglich und sinnvoll ist, stationär ausschließlich dort, wo es medizinisch notwendig ist“, betont Stoff-Ahnis.
Quelle: KBV
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