Dabei begrüßt der DVTA die Intention, das MT-Berufegesetz praxisnah weiterzuentwickeln. Die Anregungen des ALM, die eine Absenkung der Qualifikation der MTL-Ausbildung in Form einer Absenkung der sinnvollen Mindestanforderungen an Schulleitungen und Lehrkräfte sowie die Praxisanleitungen vorsehen, lehnt der DVTA jedoch ab. Es ist weder im Sinne des Patientenschutzes noch im Sinne der Sicherung der MTL-Ausbildungsqualität sinnvoll oder notwendig.
Auch eine Schwächung des Berufsbildes der Medizinischen Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik (MTL) durch die Öffnung für BTA und CTA mit Zusatzqualifikationen wird abgelehnt. Zum einen können BTA und CTA bereits heute durch die Ausnahmeregelung § 6 Abs. 1 Nr. 3 MTBG den MT vorbehaltene Tätigkeiten ausführen, sofern diese Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren. Zum anderen kann hierdurch nicht der Fachkräftemangel im Bereich der MTL entgegengewirkt werden, da dieser auch auf BTA und CTA zutrifft.
Die ganze Stellungnahme kann auf der Website des DVTA nachgelesen werden unter folgendem QR-Code:

Entnommen aus MT im Dialog 01/2026
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