Zur Wahrung des Vieraugenprinzips ist aus Sicht des DVTA der Einsatz von zwei Personen mit einer Fachkunde im Strahlenschutz zwingend erforderlich. Eine Abweichung davon im Sinne von einer Person mit Fachkunde im Strahlenschutz und einer Person mit Kenntnissen im Strahlenschutz ist aus Gründen der Patientensicherheit und der Gewährleistung einer hohen Qualität dieser Gesundheitsleistungserbringung „Teletherapie“ sowie Verstößen gegen aktuelle rechtliche Vorgaben aus Sicht des Verbandes nicht möglich.
Ein „Mischmodell“ bestehend aus einer beziehungsweise einem MTR und einem anderen Gesundheitsberuf (mit Kenntnissen im Strahlenschutz) wäre somit aus Sicht des DVTA rechtswidrig und würde mehrere Verstöße beinhalten:
Verstoß gegen § 5 MTBG (Substitution der Vorbehaltstätigkeit),
Verstoß gegen § 145 StrlSchV (fehlende Fachkunde),
Verletzung der Betreiberpflicht nach § 14 StrlSchG,
Gefährdung der Patientensicherheit.

Die gesamte Stellungnahme ist auf der DVTA-Homepage oder mit dem QR-Code abrufbar.
Entnommen aus MT im Dialog 03/2026
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