Zweite Verordnung zur Änderung der 
Brustkrebs-Früherkennungsuntersuchung

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Der DVTA e.V. hat auch im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses ­Stellung genommen. Dabei unterstützt der DVTA die Zielsetzung des Entwurfs insofern, als nun auch Frauen im Alter zwischen 45 und 49 Jahren die Früherkennungsuntersuchung wahrnehmen dürfen.

Die geplanten Änderungen, die aus Sicht des DVTA eine Abwandlung der Teleradiologie darstellen, werden nicht unterstützt, da diese eine Schwächung des Berufsbildes der Medizinischen Technologinnen und Technologen für Radiologie (MTR) darstellen und der Verband dadurch die Qualität der Leistungserbringung sowie Aspekte der Patientensicherheit als beeinträchtigt ansieht. Daher schlägt der DVTA vor, die Neuregelung abzuändern. Anstelle einer Definition der Aufsichtsanforderung durch eine „jederzeitige Kommunikationsmöglichkeit zwischen der aufsichtsführenden Person (...) und der die Untersuchung technisch durchführenden Person (...), die ein un­mittelbares Eingreifen der aufsichtsführenden Person ermöglicht“, schlägt der DVTA vor: „wenn die Aufsicht den Anforderungen der Teleradiologie gemäß § 123 Strahlenschutzverordnung entspricht“.

Denn auch hier sieht der DVTA den Einsatz anderer Gesundheitsberufe im Berufsfeld der MTR nicht als langfristige Lösung des Fachkräftemangels, sondern als kurzfristige Kaschierung des grundlegenden Problems. Der Beruf der MT (aller Fachrichtungen) muss an ­Schulen und in der Bevölkerung bekannt gemacht werden sowie die Finanzierung der Ausbildung sichergestellt werden. Die ganze Stellungnahme kann ebenfalls auf der Website des DVTA unter ­folgendem QR-Code gelesen werden:

Entnommen aus MT im Dialog 01/2026

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