Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach wie vor umstritten

Eilanträge zurückgewiesen
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Gerät die einrichtungsbezogene Impflicht ins Wanken?
Gerät die einrichtungsbezogene Impflicht ins Wanken? © hkama/stock.adobe.com
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Am 16. März ist es soweit, dann gilt die Corona-Impfpflicht für alle Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Rechtliche Bedenken scheint es nicht zu geben, Eilanträge Betroffener wurden zurückgewiesen. Doch die Stimmung ist nach wie vor geteilt.

Das haben wir zum Anlass genommen, auf unserem MTA-Dialog-Facebook-Account ein Meinungsbild abzufragen. Von 175 Teilnehmer*innen votierten 86 für die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht, 89 dagegen. Gerät der Termin noch ins Wanken? Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, Patientenschützer, aber auch die Gesundheitsbehörden der Länder fordern mehr Zeit.  Bayern plädiert derzeit für eine pragmatische Umsetzung „mit Augenmaß“. In letzter Konsequenz sollen Beschäftigten, die sich weiterhin nicht impfen lassen wollen, erst ungefähr ab Sommer Betretungsverbote drohen. Bei Neueinstellungen gilt die Impfpflicht dagegen direkt ab 16. März.

Digitale Meldeportale

Damit die Gesundheitsämter und Einrichtungen ihre Personaldaten mit geringem Aufwand übermitteln können unterstützen einige Länder mit digitalen Meldeportalen, Bayern etwa mit dem Portal BayImNa, Hessen mit einer gemeinsam mit ekom21 entwickelten digitalen Meldeplattform. 

Anders läuft es in Nordrhein-Westfalen (NRW). Hier hat das Gesundheitsministerium "den Kommunen mittels Erlass eine entsprechende Handlungsanleitung zur Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Nordrhein-Westfalen gegeben", hieß es auf unsere Nachfrage. Damit sollen diese die einrichtungsbezogene Impfpflicht "effektiv, zielgerichtet und möglichst aufwandsarm" umsetzen können. Wenn in NRW eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt dieses Kontakt zum Beschäftigten auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Erfolgt keine Rückmeldung, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Ausnahmen gelten nur für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Bei allen zu ergreifenden Maßnahmen werde aber auch die konkrete Situation vor Ort berücksichtigt, wie das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium unterstreicht. 

Das MAGS geht nach wie vor davon aus, dass 50.000 bis 100.000 Menschen von rund 800.000 bis einer Million Beschäftigten in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz verfügen . 

Eilanträge abgewiesen

Rechtliche Bedenken gibt es offenbar nicht. Zwei Notfallsanitäter im Saarland sind aktuell mit einem Eilantrag gegen die ab Mittwoch geltende einrichtungsbzogene Impfpflicht vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gescheitert (AZ.: 6 L 172/22.). In einem am 10. Februar veröffentlichten Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Eilanträge gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgewiesen  (AZ.: 1 BvR 2649/21).

 

 

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