Fortsetzung – Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bei Gleichwertigkeit
Gemäß § 1 I MTBG ist zur Führung der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin beziehungsweise Medizinischer Technologe für Laboratoriumsmedizin, für Radiologie, für Funktionsdiagnostik oder für Veterinärmedizin eine Erlaubnis erforderlich. Diese jeweilige Erlaubnis wird gemäß § 1 II MTBG auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 des MTBG erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 MTBG bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die Kenntnisse der deutschen…
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