Interview mit Alexander Sommer, MPE, Leiter der Medizinischen Physik am Referenzzentrum Mammographie UK Münster
Reiter: Herr Sommer, was gibt es Neues zum Strahlenschutzrecht?
Sommer: Ja, im Strahlenschutzrecht hatten wir jetzt in den letzten zwölf Monaten keine größeren Neuerungen. Die letzten großen Änderungen waren im Jahr 2024, wo die Strahlenschutzgesetzgebung sozusagen neu angepasst worden ist. Besonders die Strahlenschutzverordnung ist im Januar 2024 rausgekommen und hat ein paar Neuregelungen gebracht, die für den Alltag wichtig sein können. Gerade hinsichtlich des Einsatzes der MTR, dass die am Ort der Durchführung sich aufhalten muss. Auch Richtung der elektronischen Dokumentation gab es ein paar Klarstellungen, dass das nicht mehr für alle Geräte notwendig ist, sondern primär für die Hochdosisgeräte muss die elektronische Dokumentation vollständig vorliegen. Und die anderen Anpassungen waren eher im kleineren Bereich, was jetzt für den Alltag wahrscheinlich nicht ganz so relevant ist.
Reiter: Was sollte man zur Brustkrebsfrüherkennungsverordnung wissen?
Sommer: Die ist tatsächlich jetzt ein ganz frisches Werk. Das ist die zweite Änderung der Brustkrebsfrüherkennungsverordnung gewesen. Ist Februar, März 2026 erschienen. Hat einmal neu gebracht die Alterserweiterung für das Mammographie-Screening ab 45 Jahre. Erstmal sozusagen, dass es rechtlich jetzt möglich ist. Das heißt noch nicht, dass das Mammographie-Screening ab morgen ab 45 Jahre beginnt. Aber wir haben jetzt sozusagen, dann Frauen dürfen eingeladen werden von 45 bis 75 Jahre. Das ist jetzt mit der neuen Verordnung gekommen.
Aber auch was ganz neu ist im Strahlenschutzrecht, ist eine sogenannte Aufsicht auf Distanz. Das betrifft die sogenannten MFAs. Die mussten vorher immer unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes arbeiten. Und das ist jetzt modernisiert worden in der Brustkrebsfrüherkennungsverordnung, aber wirklich ausschließlich für die Früherkennung im Rahmen des Screening-Programms, sonst nirgendwo. Und da ist es jetzt möglich, dass der fachkundige Arzt an einem anderen Ort sitzen kann und diese Fachaufsicht, die er haben muss, aus der Distanz mit modernen Kommunikationsmöglichkeiten machen kann. Sprich mit Webmeetings. Er muss Zugriff auf alle Bilddaten in elektronischer Form haben und alle Expositionsdaten. Und das ist tatsächlich einmalig im Moment und ausschließlich aber für das Mammographie-Screening erstmal vorgesehen.
Reiter: Was hat sich bei den Qualitätsrichtlinien getan?
Sommer: Qualitätsrichtlinien, die sind primär 2024 auch überarbeitet worden. Vollständig tatsächlich. Dazu ist zu nennen die Qualitätssicherungsrichtlinie, die wir vorher das letzte Mal 2014 überarbeitet haben. Es hat also eine ganze Weile gedauert und ist einmal komplett neu aufgesetzt worden, angepasst worden auf alle DIN-Normen, dass die neuesten DIN-Normen referenziert werden und jetzt auch eingesetzt sind, bis hin zu neuen Sachen Richtung der Befundmonitore. Das findet man alles dort in den Anhängen, wer das nachlesen möchte. Die Tomosynthese, also 3D-Mammographie, ist dort komplett aufgenommen worden. sowie Übersichtstabellen geschaffen worden, welche Norm tatsächlich anzuwenden ist, für welche Prüfung.
Zusätzlich ist noch die sogenannte Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung erschienen. Das ist ein Werk, was oberhalb der Qualitätssicherungsrichtlinie schwebt und auch alle drei Fachgebiete behandelt. Also nicht nur Röntgendiagnostik, sondern auch Nuklearmedizin und Strahlentherapie. Und darin sind nochmal allgemeine Grundsätze beschrieben. Wer darf überhaupt Konstanzprüfungen machen? Muss ich dafür eine Fachkunde haben oder nicht? Auch wie ist das mit der Bezugswertfestlegung? Da gab es Neuregelungen, dass die nicht mehr ausschließlich im Rahmen einer Abnahmeprüfung erfolgen müssen, sondern dass das durchaus fachkundige Personen machen dürfen. Das dürfen zum Beispiel Medizinphysik-Experten. Sie können dann Bezugswerte festlegen unter gewissen Voraussetzungen oder Menschen, die die Fachkunden Technik haben, dürfen dort auch Bezugswerte festlegen. Es ist also nicht mehr nur den Herstellern vorbehalten an der Stelle.
Reiter: Haben Sie eine Handlungsaufforderung oder eine Zusammenfassung für die MTR?
Sommer: Also für die MTR ist sicherlich das Richtung Konstanzprüfung vielleicht am wichtigsten, weil häufig das auch Aufgabe der MTR ist, die Konstanzprüfung durchzuführen, dass sie dort sozusagen die Verantwortung mehr trägt. Also die Regelung ist so, dass die Durchführung durchaus eine andere Person machen darf. Aber eine fachkundige Person die Verantwortung trägt letztendlich für die Konstanzprüfung. Und das ist sicherlich ein Aufgabengebiet, wo sich was geändert hat. Aber auch zum Beispiel, wenn mal Prüfmittel kaputt gehen oder sonstige Sachen, dass ich dann nicht unbedingt neue Teilabnahmeprüfungen organisieren muss und sonstige Sachen. Das würde ich so sagen, dass es die radiologische Fachkraft am meisten betrifft. Ansonsten muss sie natürlich nochmal schauen, welche neuen DIN-Normen muss sie wirklich anwenden letztendlich? Gibt es dort Updates, die dann über die neue Qualitätssicherungsrichtlinie eingesetzt worden sind? Aber häufig muss man auch sagen, dass gewisse Qualitätssicherungen auch outgesourced werden, dann an externe Dienstleister zum Beispiel. Und da muss sie vielleicht ein Auge drauf haben, besonders wenn sie da in Verantwortung ist, vielleicht als Leitender MTR, dass der auch die neuesten Regelwerke wirklich richtig anwendet. Gerade Richtung Monitor gab es da diverse Veränderungen.
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