Bundestag beschließt Anpassung der Krankenhausreform

Ziel: Eine flächendeckende Grund- und Notfallversorgung
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Das Bild zeigt zwei gelbe Wegweiser mit den Beschriftungen „Fachklinik“ und „Dorfklinik“, die in entgegengesetzte Richtungen weisen.
© Wolfilser/stock.adobe.com
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Der Deutsche Bundestag hat am 6. März die Anpassung der Krankenhausreform beschlossen. Zentrale Anpassungen betreffen die praxistaugliche Umsetzung der Maßnahmen mit dem Ziel, die stationäre Versorgung auch im ländlichen Raum sicherzustellen.

„Im Schulterschluss von Bund und Ländern ist es gelungen, ein Reformpaket zu erarbeiten, das nicht an den grundsätzlichen Zielen der Krankenhausreform rüttelt. Wir wollen keine Lücken in der Versorgung! Die Menschen müssen sich auf eine flächendeckende Grund- und Notfallversorgung verlassen können – ganz gleich, ob sie auf dem Land oder in der Stadt leben. Spezialisierte, komplexe Eingriffe müssen aber dort stattfinden, wo die Kompetenz für das beste Behandlungsergebnis vorhanden ist“, sagte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU).

Die wichtigsten Punkte des Krankenhausreformanpassungsgesetzes:

  • Insbesondere zur Sicherstellung der stationären Versorgung im ländlichen Raum werden die Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten von Kliniken angepasst und dadurch der Gestaltungsspielraum der Länder erweitert. 
  • Die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung werden entlastet, indem ihr ursprünglich vorgesehener Anteil für den Transformationsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro von 2026 bis 2035 nunmehr aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität getragen wird.
  • Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben, sodass die volle Finanzwirksamkeit erst ab dem Jahr 2030 eintritt. Die geltenden Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge für ein Jahr weitergeführt.
  • Die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Leistungsgruppen werden auf die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen zuzüglich der Leistungsgruppe „Spezielle Traumatologie“ festgelegt.
  • Fachkliniken: Die Definition von Fachkrankenhäusern wird künftig bundeseinheitlich vereinbart. 
  • Hybrid-DRGs sollen für 2027 auch wieder Kinder und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen können, damit diese ebenfalls wieder von mehr Ambulantisierung profitieren. 
  • Pflegebudget: Es wird klargestellt, dass die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen sind.
  • Pflegepersonaluntergrenzen: Die Einhaltung der am jeweiligen Krankenhausstandort einschlägigen Pflegepersonaluntergrenzen wird zum Qualitätskriterium für die Zuweisung aller Leistungsgruppen.
  • Bundes-Klinik-Atlas: Die Aufgabe der Veröffentlichung des Bundes-Klinik-Atlas wird auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen. 

 Lob und Kritik von der Bundesärztekammer

„Trotz noch zahlreicher offener Fragen kann der notwendige Umbau der Krankenhauslandschaft in Deutschland nun beginnen. Die Reform bringt erstmals eine deutschlandweit einheitliche Planungssystematik und mit dem Transformationsfonds stehen Mittel zur Verfügung, die viel in Bewegung bringen können. Ziel muss es sein, die Versorgungsqualität nachhaltig zu stärken, medizinische Kompetenzen zu bündeln und eine flächendeckende, zukunftsfeste Versorgung für alle Patientinnen und Patienten sicherzustellen“, sagte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt vor der abschließenden Lesung des Gesetzes.

Reinhardt wies zugleich darauf hin, dass es im Nachgang noch zu Anpassungen kommen muss: „Die Regelungen zur Vorhaltevergütung sind definitiv nicht ausgereift und werden in der Umsetzung so wahrscheinlich nicht funktionieren. Außerdem bleibt die ärztliche Weiterbildung die große Leerstelle der Reform - hier benötigen wir eine nachhaltige Förderung, wenn die Reform nicht in einigen Jahren am Mangel an qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten scheitern soll.“ 

Schließlich sei die Reform stark überfrachtet - von Mindestvorhaltezahlen über Sonderregelungen zur Onkochirurgie bis hin zu zahllosen überbürokratischen Meldepflichten. Hier müsse in den kommenden Jahren Ballast abgeworfen werden, damit die Reform tatsächlich ihre Wirkung entfalten könne. Reinhardt kritisierte zudem unter anderem handwerkliche Schwächen in der Leistungsgruppensystematik, dem zentralen Steuerungsinstrument der Reform.

Weitere Informationen:
Chronik des Gesetzes: Alle Stationen zum Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) sowie Entwürfe und Stellungnahmen

Quellen: BMG, BÄK

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