GKV-Spargesetz: Auswirkungen auf unterschiedliche Facharztgruppen
Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung ab dem Jahr 2027 soll um 2,64 Milliarden Euro reduziert werden. 2,41 Milliarden davon betreffen die direkte Kürzung der Vergütung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen. Das entspricht einem Minus von rund 5 Prozent im Vergleich zu 2025. Im Schnitt würde jede der rund 100.000 Praxen in Deutschland dann etwa 24.000 Euro weniger von den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlung der Patienten erhalten.
Die Honorarkürzung soll durch Streichung bestimmter Leistungsbereiche erreicht werden, durch die die Praxen einzelner Fachrichtungen aber unterschiedlich betroffen sein werden. Gestrichen werden sollen insbesondere die Finanzierung für die schnelle Terminvergabe und die offene Sprechstunde, die psychotherapeutische Kurzzeitbehandlung, die Organspende-Beratung und die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA). Zudem soll die Vergütung von kinder- und hausärztlichen Leistungen pauschal gekürzt werden.
„Streichung kostenintensiver Sondervergütungen“
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat im Rahmen einer aktuellen Sonderauswertung anhand der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Abrechnungsdaten abgeschätzt, wie sich die „Streichung kostenintensiver Sondervergütungen“ auf das GKV-Honorar in Euro nach Fachgruppen im Jahr 2027 voraussichtlich auswirken wird.
Demnach sind Radiologen mit einem Vergütungsausfall von rund 68.000 Euro pro Arzt besonders stark betroffen, gefolgt von Hals-Nasen-Ohren-Ärzten (-44.000 Euro), Phoniatern und Pädaudiologen sowie Fachärzten internistischer Fachrichtungen (-32.000 beziehungsweise -31.000 Euro). Überdurchschnittlich tangiert sind auch Neurologen (-26.000 Euro) und Orthopäden (-23.000 Euro). Diese Fachrichtungen sind vor allem deshalb so stark betroffen, weil deren Praxen sich um eine besonders schnelle Terminvergabe für die von Hausärzten oder Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen vermittelten Patienten bemüht haben. Psychiater sowie ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sind vom Wegfall der Zuschläge für die Kurzzeitpsychotherapie betroffen, Hausärzte und Kinderärzte insbesondere von pauschalen Kürzungen ihrer Vergütungen.
Quelle: Zi
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